Cluster-Kopfschmerz und GdB, AU sowie Rente

Der Fachanwalt für Medizinrecht Johannes Eiken aus Potsdam stand uns dankenswerter Weise für die Beantwortung der interessanten Thematik über Cluster-Kopfschmerzen und Grad der Behinderung (GdB), Arbeitsunfähigkeit (AU) sowie EU-Rente zur Verfügung, um uns die rechtliche Bedeutung aus seiner Sicht zu veranschaulichen.

Michael Brumme
Michael Brumme
Cluster Hilfe Brandenburg

Wie und wo beantrage ich den Grad der Behinderung?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Der Grad der Behinderung stellt fest, ob man zum Personenkreis der Schwerbehinderten gehört. Ab einem GdB von 50 ist man schwerbehindert. Zuständig für die Feststellung ist in Brandenburg das Landesamt für Versorgung und Soziales in Cottbus. Im Land Brandenburg werden verschiedene Außenstellen unterhalten. Wo man seinen Antrag stellen kann, kann man auf der Internetseite des Landesamtes für Versorgung und Soziales sehen. Im Zweifel schickt man seinen Antrag nach Cottbus. Auf der Seite findet man zudem einen Onlineantrag zur Schwerbehinderung. Man kann aber auch einen formlosen Antrag stellen, dann schickt die Behörde den Antragsvordruck zu.

Welche Vorteile habe ich, wenn ich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises bin?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hat man ab einem GdB von 50.
Voraussetzung ist also, dass vorher das Landesamt durch Bescheid festgestellt hat, dass man schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist.
Es ergeben sich mit dem Ausweis Möglichkeiten, kulturelle Einrichtungen verbilligt in Anspruch nehmen zu können. Abhängig vom Grad der Behinderung ergeben sich auch Steuererleichterungen. Im Arbeitsrecht ergibt sich durch die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r) ein erweiterter Kündigungsschutz. Im Rahmen der Kündigung muss das Integrationsamt, das Teil des Landesamtes für Versorgung und Soziales ist, beteiligt werden. Schwerbehinderte haben einen höheren Urlaubsanspruch.
Die Vorteile im Arbeitsleben können aber teilweise auch schon ab einem GdB von 30 bestehen. Hat man einen solchen Bescheid erhalten, gibt es die Möglichkeit, bei den Arbeitsämtern Antrag auf Gleichstellung als schwerbehinderte Person zu stellen.
Neben dem Grad der Behinderung können auf dem Schwerbehindertenausweis besondere Merkzeichen ausgewiesen sein. Ein G steht für Gehbehinderung, ein aG weist eine außergewöhnliche Gehbehinderung aus. Sind diese Merkzeichen festgestellt, so gibt es Vergünstigungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ist man mit einem PKW unterwegs, kann man gegebenenfalls Parkplätze in Anspruch nehmen, die besonders für gehbehinderte Personen ausgewiesen sind. Voraussetzung für das Merkzeichen G ist in der Regel, dass man nicht in der Lage ist, eine Wegstrecke von wenigsten 500 m in 20 Minuten zurückzulegen. Für das aG wird in der Regel verlangt, dass man gehbehindert ist, also zum Beispiel in einem Rollstuhl sitzt oder beidseitig Oberschenkel-amputiert.
Es gibt außerdem noch das B für Begleitung. Dies betrifft Menschen, die im öffentlichen Leben einer Begleitung bedürfen. Mit diesem Merkzeichen kann man auch im öffentlichen Verkehr eine Begleitperson mitnehmen.
Das Merkzeichen H weist aus, dass man hilflos ist. Auch hieran schließen sich verschiedene Vergünstigungen an. Das Merkzeichen Bl steht für blind.
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein schwerbehinderter eine Rundfunkgebührenbefreiung erhalten, ausgewiesen wird das dann auf dem Ausweis mit dem Zeichen RF.

Bei der Diagnose Clusterkopfschmerz kommen diese Merkzeichen, wenn man alleine darunter leidet, wohl eher nicht in Betracht.

Ist ein abgelaufener Schwerbehindertenausweis weiterhin gültig? Was muss ich tun, wenn dieser abgelaufen ist?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Die Schwerbehindertenausweisverordnung regelt die Voraussetzungen für die Erstellung eines Schwerbehindertenausweises. Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Personen, die einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, erhalten einen durch halbseitige orangefarbene Flächen gekennzeichneten Ausweis.
§ 6 der Verordnung bestimmt, dass auf dem Ausweis der Beginn der Gültigkeit einzutragen ist. In der Regel ist der Ausweis für die Dauer von längstens fünf Jahren befristet. Personen, bei denen zu erwarten ist, dass sich der Zustand nicht ändert, erhalten einen unbefristeten Ausweis.
Mit Ablauf des Gültigkeitsdatums verliert der Ausweis seine Funktion. Da Voraussetzung ist, dass man einen GdB von 50 hat, sollte man also nach Ablauf oder eine gewisse Zeit vorher (mindestens drei Monate) einen entsprechenden Antrag beim Landesamt stellen, damit man die Vergünstigungen, die mit dem Ausweis zusammenhängen, weiter nutzen kann.

Clusterkopfschmerz ist nicht in der VersmedV enthalten, wie kommt man trotzdem an den GdB bei Krankheiten, die nicht in der Tabelle sind (zum Beispiel Clusterkopfschmerz)?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Bei der Versorgungsmedizinischen Verordnung handelt es sich um eine gesetzliche Bestimmung, die anhand beispielhafter Aufzählung von Krankheiten und/oder Funktionseinschränkungen fest-legt, welcher Grad der Behinderung bei einer bestimmten Erkrankung anzunehmen ist.
Wenn man exakt die Voraussetzungen erfüllt, die in der Versorgungsmedizinischen Verordnung aufgeführt sind, so hat man in der Regel keine Probleme festzustellen, welcher Grad der Behinderung der richtige ist.
Anders gestaltete es sich zum Beispiel beim Clusterkopfschmerz, der nicht in der Verordnung ge-nannt ist. Verschiedentlich wird von Gerichten dann angenommen, dass der Clusterkopfschmerz mit der Migräne gleichzusetzen ist. Migräne wird in der Anlage zur Versorgungsmedizinischen Verordnung als Krankheit unter 2.3. aufgeführt. Echte Migräne führt in der leichten Verlaufsform zu einem GdB von maximal 10, mittelgradig von 20-40 und in schweren Fällen von 50-60. Bei ausgeprägtem Clusterkopfschmerz mit häufigen Anfällen erscheint eine entsprechende Anwendung als echte Migräne nicht ausreichend, um die Beeinträchtigungen richtig festzustellen. Daher wird häufig durch die Sozialgerichte entsprechend auf Gesichtsneuralgien, wie zum Beispiel die Trigeminusneuralgie, zurückgegriffen, da hier bei der besonders schweren Form, das heißt bei starken Dauerschmerzen oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich, ein GdB von 70-80 in der Verordnung angenommen wird.
Es ist daher wichtig, dass man bei dem Antrag die Ausmaße der Erkrankung dem LASV deutlich macht. Man sollte darauf achten, dass die behandelnden Ärzte das Ausmaß und die Häufigkeit von Anfällen beschreiben. In den Landesversorgungsämtern ist das Krankheitsbild Clusterkopfschmerz häufig nicht bekannt. Es kann daher hilfreich sein, entsprechende Informationen gleich bei Antragstellung mit einzureichen.

Wegen Clusterkopfschmerz krank! Wie geht es weiter?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Wer an Clusterkopfschmerz erkrankt und gesetzlich sozialversichert ist, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Clusterkopfschmerz erfüllt den Tatbestand einer Krankheit im Sinne der Sozialversicherung. Daher hat man Anspruch auf medizinische Behandlung, stationäre Behandlung, Rehabilitationsleistungen usw. Im Rahmen der Krankenversicherung muss ein Arzt die Leistungen verordnen. Damit die Krankenkasse leistet, muss die Leistung im Leistungskatalog der Krankenkassen aufgeführt sein. Ob eine Leistung durch die Krankenkassen getragen werden kann, wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (es handelt sich dabei um das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen). Erst wenn der Gemeinsame Bundesausschuss anerkannt hat, dass eine Maßnahme einen medizinischen Vorteil erbringt, und festgestellt hat, dass diese Maßnahme zulasten der Krankenkassen verordnet werden kann, hat man als Versicherte(r) einen Anspruch auf diese Leistungen.
Teilweise gibt es aber auch die Möglichkeit, Leistungen zu erhalten, wenn diese im Rahmen von Forschungsmaßnahmen erbracht werden.
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit gibt es gegebenenfalls einen Anspruch auf Krankengeld. Dieser besteht maximal 78 Wochen.
Im Anschluss daran kann man gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Unter gewissen Umständen kann man zwischen der Antragstellung und dem Rentenbeginn Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (sogenannte Nahtlos-Gewährung) erhalten. Diese Situation ist für die Betroffenen meist belastend, da sie nicht einschätzen können, wie sich ihre Situation weiter entwickelt.

Unter welchen Maßgaben bekomme ich eine Krankschreibung? (Nicht länger als 29 Tage am Stück)

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Mit Krankschreibung wird im allgemeinen der Zustand der Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt, der die kassenärztliche Zulassung hat, festgestellt. Das macht er in der Regel auf dem „gelben Schein“, der zukünftig auch digital erstellt und gegebenenfalls an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Die Weiterleitung an den Arbeitgeber erfolgt durch den Arbeitnehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält man sechs Wochen lang Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Voraussetzungen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz beschrieben. Dazu muss jedenfalls vier Wochen ununterbrochen das Arbeitsverhältnis angedauert haben. Ist dies nicht der Fall, würde der Arbeitnehmer automatisch Anspruch auf Krankengeld haben. Die Arbeitsunfähigkeit beschreibt einen Zustand, in dem der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Um Entgeltfortzahlung zu bekommen, darf die Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer nicht verschuldet sein. Strittig ist so etwas zum Beispiel bei außergewöhnlich gefährlichen Sportarten, wie Tiefseetauchen oder Gleitschirmspringen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erlassen. Demnach liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nicht unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.

Sechs Wochen Lohnfortzahlung-was dann? (Maximal 72 Wochen AU) Wie viel Prozent vom Lohn ist das Krankengeld?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Nach der Entgeltfortzahlung besteht bei weiter vorliegender Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 % des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes, maximal aber 90 % des Nettogehaltes. Man muss sich das also im Einzelfall anschauen. Probleme kön¬nen sich ergebe, wenn man zwischenzeitlich aufgrund der Erkrankung weniger gearbeitet hat. Krankenkassen bieten teilweise digitale Krankengeldrechner an.
Wichtig beim Bezug von Krankengeld ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lückenlos ist. Daher sollte man als gesetzlich Versicherter immer darauf achten, dass es bei andauernder Erkrankung nicht zu zeitlichen Lücken in der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit kommt. Man sollte in Fällen, in denen eine Lücke droht, sich möglichst umgehend bei seinem Arzt vorstellen. Akzeptieren Sie keinesfalls die Aussage, dass die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird oder dass es nicht so schlimm ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit einen Tag später durch den Arzt bescheinigt wird. Dies kann unter Umständen zum Wegfall des gesamten Krankengeldanspruches führen.

Wie geht es weiter, wenn ich weiter krank bin?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Wenn man weiter krank ist, also über die 78 Wochen hinaus, stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. In vielen Fällen ist es so, dass durch die Krankenkassen Druck auf die Versicherten ausgeübt wird, einen Rehabilitationsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Stellt sich am Ende der Rehabilitation heraus, dass man nicht in der Lage ist, wenigstens drei Stunden am Tag zu arbeiten, wird der Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umgedeutet.
Ist man nicht in der Lage zu arbeiten und ist der Rentenantrag noch nicht vollständig durch die Deutsche Rentenversicherung bearbeitet, gibt es auch die Möglichkeit, Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.

Michael Brumme im Gespräch mit Johannes Eiken, Fachanwalt für Medizinrecht in Potsdam
Michael Brumme im Gespräch mit Johannes Eiken, Fachanwalt für Medizinrecht in Potsdam

Ich muss zum MDK, wie verhalte ich mich?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er dies durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen lassen. Wie bei allen ärztlichen Gutachten sollte man sich bewusst sein, dass es keinen Zeitpunkt in der Begutachtung gibt, der nicht Einfluss auf das Gutachten haben kann.
Wenn ich zum Beispiel behauptet habe, dass ich aufgrund eines Rückenleidens nicht lange sitzen und warten kann, sollte ich eine überlange Wartezeit beim MDK, aber auch bei allen anderen Sachverständigen, nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern darauf hinweisen, dass ich Schmerzen beim Sitzen habe. Gleiches gilt, wenn ich angebe, unter Konzentrationsstörungen zu leiden. Wenn ich dann aufgefordert werde, in einem unruhigen Wartezimmer einen Aufnahmebogen auszufüllen und in der Lage bin, dies auch zu tun, so setze ich mich gegebenenfalls in Widerspruch zu meiner eigenen Behauptung. Wenn der Gutachter nach Freizeitaktivitäten fragt und man sich auf ein “informelles Gespräch“ einlässt, kann es sein, dass man diese Aussagen im Gutachten wiederfindet.
Man sollte bei der Untersuchung wahr und klar sagen, was ist, sich aber bewusst sein, dass alles, was man sagt und wie man sich verhält, in solche Sachverständigen-Einschätzungen einfließen kann.

EU-Rente ja/nein, welche Rechtsmittel? Wie und wo beantrage ich diese?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Die EU-Rente meint in der Regel eine Erwerbsminderungsrente. Diese Rente gibt es als Vollrente, wenn man nicht in der Lage ist, drei Stunden täglich irgendeine Beschäftigung auszuüben. In die-sem Fall ist man voll erwerbsgemindert. Ist man noch in der Lage, drei Stunden, nicht aber sechs Stunden zu arbeiten, ist man zum Teil erwerbsgemindert. Unter gewissen Umständen kann man dann trotzdem einen Anspruch auf eine Vollrente haben, wenn der Arbeitsmarkt für diese Person verschlossen ist. Man beantragt die Rente bei der zuständigen Rentenversicherung, das ist entweder die Rentenversicherung Bund oder die Rentenversicherung Land. In einigen Fällen kann es auch die Knappschaft sein.
Wenn der Antrag abgelehnt wird, hat man die Möglichkeit, dagegen innerhalb von einem Monat, nachdem man die Entscheidung erhalten hat, Widerspruch einzulegen. Es reicht, wenn man der Rentenversicherung mitteilt, dass man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Eine ausufernde Begründung ist nicht unbedingt notwendig, kann aber hilfreich sein. In den allermeisten Fällen wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, dann muss man wiederum innerhalb eines Monats, nachdem der Widerspruchsbescheid eingetroffen ist, Klage beim Sozialgericht erheben.
Vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang, das heißt man kann sich selbst vertreten. Ich halte es aber dennoch für vorteilhaft, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn Anwälte, die sich mit dem Sozialrecht auskennen, können nach Akteneinsicht die Klage fundiert begründen und so gegebenenfalls eine positive Entscheidung erwirken.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten im Verfahren ab Klageerhebung.

Stichwort Reha

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Rehabilitationsleistungen kann man entweder durch die Rentenversicherung, aber auch von der Krankenversicherung und manchmal auch von der Pflegeversicherung erhalten. In Fällen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können Reha-Maßnahmen durch die Berufsgenossenschaft getragen werden. Teilweise haben die Sozialversicherungsträger hier besondere Reha-Berater, an die man sich wenden kann. Auch von der Bundesagentur für Arbeit ist es denkbar, dass es Möglichkeiten der beruflichen Neuorientierung gibt. Man sollte sich dort beraten lassen.

Übergangsgeld vom Arbeitsamt für ein Jahr?

Rechtsanwalt Johannes Eiken: Ich hatte schon erwähnt, dass es durch die Agentur für Arbeit die Möglichkeit der sogenannten Nahtlos-Gewährung gibt. Das sind in der Regel Fälle, in denen das Krankengeld abgelaufen ist und über den Rentenantrag noch nicht entschieden wurde.

Die Fragestellungen kamen aus dem Kreis unserer Mitglieder der Selbsthilfegruppe „Cluster Hilfe Brandenburg“, welche sich regelmässig in Bernau (bei Berlin) trifft. Als Gesprächspartner stand uns zur Verfügung:

Johannes Eiken, Fachanwalt für Medizinrecht
Johannes Eiken, Fachanwalt für Medizinrecht

Johannes Eiken
Fachanwalt für Medizinrecht
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